fahren nach Art. 6 EntsG grundsätzlich für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern. Die Meldung hat bei Tätigkeiten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes, des Reisendengewerbes und des Erotikgewerbes unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 EntsV). Besteht eine Meldepflicht, so ist die Meldung mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn vorzunehmen (Art. 6 Abs. 3 EntsG). In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Art.