6 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 per 1. Januar 2008 wurde der Verweis in Art. 9 VEP entsprechend angepasst. Selbständig erwerbende EG-17/EFTA-Staatsangehörige bzw. Arbeitgeber mit Sitz in einem EG-17/EFTA-Mitgliedstaat müssen gestützt auf Art.