FZA (bzw. Art. 2 Ziff. 4 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) können die Vertragsparteien von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Das heisst die Vertragsstaaten können Meldevorschriften erlassen. Die Schweiz hat dies getan und verwies für das Anmelde- und Bewilligungsverfahren bis am 31. Dezember 2007 in Art. 9 VEP auf die entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 und in der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949) sowie auf Art.