Sitz in einem EG-17/EFTA-Staat entsandte Arbeitnehmende benötigen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Bewilligung, wenn ihr Aufenthalt bzw. die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigt (Art. 14 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP] vom 22. Mai 2002). 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 4 Anhang 1 FZA (bzw. Art.