Gestützt auf Art. 5 FZA wird einem Dienstleistungserbringer das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Dieses Recht haben auch Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen, vgl. Art. 1 und 5 Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA-Übereinkommen] vom 4. Januar 1960, konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001). Selbständig erwerbende EG-17/EFTA-Staatsangehörige und durch Unternehmen mit 406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008