{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-5_2008-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3353", "Checksum": "a80b1019a6b4eb5ef874f70445599e1f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 1-BE.2007.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Sanktionierung eines Meldepflichtverstosses\nI.c. hat die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG verstossen (Erw. 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II./3.).\n\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405\n\nKriterien die Rechtsprechung des EGMR (AGVE 2006 S. 393 ff.;\nvgl. auch nachfolgend Erw. 6.4.5.).\n\n86 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Sanktionierung eines Meldepflichtverstosses\nI.c. hat die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG\nverstossen (Erw. II./2.).\nDie Sanktionierung des Meldepflichtverstosses hat aus Rechtsgleichheitsgründen gemäss Bussenkatalog des Migrationsamtes zu erfolgen\n(Erw. II./3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai\n2008 in Sachen H.H.S. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.5).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.\n2.1. Das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\neinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (EG-17) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) vom 21. Juni 1999 hat unter anderem das Ziel, zu\nGunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft und der Schweiz die Erbringung von Dienstleistungen\nim Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu erleichtern und insbesondere kurzzeitige Dienstleistungen zu liberalisieren (Art. 1 lit. b FZA).\nGestützt auf Art. 5 FZA wird einem Dienstleistungserbringer das\nRecht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage\npro Kalenderjahr nicht überschreitet. Dieses Recht haben auch\nStaatsangehörige der EFTA-Staaten (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen, vgl. Art. 1 und 5 Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation\n[EFTA-Übereinkommen] vom 4. Januar 1960, konsolidierte Fassung\ndes Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001). Selbständig erwerbende EG-17/EFTA-Staatsangehörige und durch Unternehmen mit\n406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nSitz in einem EG-17/EFTA-Staat entsandte Arbeitnehmende benötigen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine\nBewilligung, wenn ihr Aufenthalt bzw. die Dauer der Dienstleistung\n90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigt (Art. 14 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung\nüber die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP] vom 22. Mai\n2002).\n2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 4 Anhang 1 FZA (bzw. Art. 2 Ziff. 4\nAnhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) können die Vertragsparteien von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien\nverlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Das heisst die Vertragsstaaten können Meldevorschriften erlassen. Die Schweiz hat dies getan und verwies für das Anmelde- und\nBewilligungsverfahren bis am 31. Dezember 2007 in Art. 9 VEP auf\ndie entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 und\nin der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949) sowie\nauf Art. 6 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) vom 8. Oktober 1999\nund auf Art. 6 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003.\nMit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und der Verordnung über\nZulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 per 1. Januar 2008 wurde der Verweis in Art. 9 VEP entsprechend angepasst.\nSelbständig erwerbende EG-17/EFTA-Staatsangehörige bzw.\nArbeitgeber mit Sitz in einem EG-17/EFTA-Mitgliedstaat müssen\ngestützt auf Art. 6 Abs. 1 EntsG vor Beginn des Arbeitseinsatzes der\nzuständigen kantonalen Behörde schriftlich und in der Amtsprache\ndes Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldever-\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 407\n\n"}