kannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau fünf gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer gab den Luzerner Behörden auch im Rahmen des Nachzugsgesuches für seine Tochter F. offen Auskunft über die ausserehelich gezeugten jüngsten Kinder. Überdies geht aus der Befragung der zweiten Ehefrau vom 6. Dezember 2005 detailliert hervor, wie sich die familiäre Situation im Heimatland präsentierte. Wie bereits ausgeführt, sind die Migrationsbehörden gestützt auf Art. 11 ANAV verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen.