Dabei ist insbesondere Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz hat, wenn sein Arbeitgeber über eine Bewilligung zur Entsendung von Arbeitnehmenden über 90 Tage hinaus im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA verfügt. In Anwendung des Grundsatzes "in majore minus" hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen wohl auch Anspruch auf Ausstellung einer Sonderbescheinigung als Grenzgänger.