{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-39_2008-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3357", "Checksum": "a22ada83be7254dd0ab95b307e5a62bc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.06.2008 1-BE.2007.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.3.).\n\n420 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nEntsendung hindeutet, liegt der Schluss nahe, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die Entsendung von Arbeitnehmenden\nüber die Dauer von 90 Tagen hinaus explizit oder stillschweigend\nbewilligt hat.\nNachdem den Akten diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen\nist, ist das Verfahren zur Klärung dieser Frage und entsprechenden\nErgänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4.3. Wurde der Arbeitgeberin stillschweigend oder explizit eine\nBewilligung zur Entsendung von Arbeitnehmenden über 90 Tage\nhinaus erteilt, ist der Arbeitnehmerin wohl ebenfalls eine Grenzgängerbewilligung auszustellen. Dabei ist insbesondere Art. 20 Abs. 2\nAnhang I FZA zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz hat, wenn sein\nArbeitgeber über eine Bewilligung zur Entsendung von Arbeitnehmenden über 90 Tage hinaus im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA verfügt. In Anwendung des Grundsatzes \"in majore minus\" hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen wohl auch Anspruch auf Ausstellung einer Sonderbescheinigung als Grenzgänger.\n\n90 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verschweigen wesentlicher\nTatsachen\nSoll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen der\nKantonswechsel bewilligt und eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, muss das Migrationsamt das bisherige Verhalten nochmals eingehend prüfen. Wird auf den Beizug der Akten des Vorkantons verzichtet,\nkann die Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund von Umständen, die in diesen Akten hinreichend dokumentiert sind, widerrufen werden (E. II./4.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni\n2008 in Sachen D.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw.\nFamiliennachzug (1-BE.2007.39).\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 421\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer war in den Jahren 1983 bis 1988 in Mazedonien verheiratet. Im März 1992 heiratete er eine in der Schweiz\nniedergelassene Landsfrau, von der er seit Oktober 2004 geschieden\nist. Aufgrund dieser Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern am 1. März\n2001 die Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2005 heiratete der\nBeschwerdeführer erneut seine erste Ehefrau. Mit dieser hat er fünf\ngemeinsame Kinder, wovon zwei im Laufe seiner zweiten Ehe geboren worden waren. Per 1. März 2006 nahm der Beschwerdeführer im\nKanton Aargau Wohnsitz, worauf ihm im Rahmen des Kantonswechsels die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau erteilt wurde. Nachdem er kurz darauf darum ersuchte, seine Familie\nnachziehen zu dürfen, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, er habe die im Jahre 2001\nerteilte Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.3. In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem\nAmt für Migration des Kantons Luzern vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung im März 2001 nicht mitgeteilt hat, dass er Vater\nzweier ausserehelich geborenen Kinder geworden ist.\nDies ist jedoch nicht mehr relevant. Entgegen der Ansicht der\nVorinstanz geht es vorliegend nicht um den Widerruf der durch das\nAmt für Migration des Kantons Luzern erteilten Niederlassungsbewilligung, sondern um den Widerruf der durch das Migrationsamt\ndes Kantons Aargau am 5. Juli 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung.\nMit Blick auf die durch das Migrationsamt des Kantons Aargau\nerteilte Niederlassungsbewilligung kann dem Beschwerdeführer\nnicht vorgeworfen werden, er habe seine ungewöhnliche Familiensituation verschwiegen und dies gar in Täuschungsabsicht getan.\nDem Amt für Migration des Kantons Luzern war seit April 2001 be-\n422 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\n"}