420 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Entsendung hindeutet, liegt der Schluss nahe, dass das Migrations- amt der Beschwerdeführerin die Entsendung von Arbeitnehmenden über die Dauer von 90 Tagen hinaus explizit oder stillschweigend bewilligt hat. Nachdem den Akten diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen ist, ist das Verfahren zur Klärung dieser Frage und entsprechenden Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3. Wurde der Arbeitgeberin stillschweigend oder explizit eine Bewilligung zur Entsendung von Arbeitnehmenden über 90 Tage hinaus erteilt, ist der Arbeitnehmerin wohl ebenfalls eine Grenzgän- gerbewilligung auszustellen. Dabei ist insbesondere Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz hat, wenn sein Arbeitgeber über eine Bewilligung zur Entsendung von Arbeitneh- menden über 90 Tage hinaus im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA ver- fügt. In Anwendung des Grundsatzes "in majore minus" hat der Ar- beitnehmer in diesen Fällen wohl auch Anspruch auf Ausstellung ei- ner Sonderbescheinigung als Grenzgänger. 90 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlassungsbewilligung erteilt wer- den, muss das Migrationsamt das bisherige Verhalten nochmals einge- hend prüfen. Wird auf den Beizug der Akten des Vorkantons verzichtet, kann die Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund von Umstän- den, die in diesen Akten hinreichend dokumentiert sind, widerrufen wer- den (E. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni 2008 in Sachen D.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Familiennachzug (1-BE.2007.39). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 421 Sachverhalt Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1983 bis 1988 in Ma- zedonien verheiratet. Im März 1992 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, von der er seit Oktober 2004 geschieden ist. Aufgrund dieser Ehe erteilte ihm der Kanton Luzern am 1. März 2001 die Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2005 heiratete der Beschwerdeführer erneut seine erste Ehefrau. Mit dieser hat er fünf gemeinsame Kinder, wovon zwei im Laufe seiner zweiten Ehe gebo- ren worden waren. Per 1. März 2006 nahm der Beschwerdeführer im Kanton Aargau Wohnsitz, worauf ihm im Rahmen des Kantons- wechsels die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau er- teilt wurde. Nachdem er kurz darauf darum ersuchte, seine Familie nachziehen zu dürfen, widerrief das Migrationsamt seine Niederlas- sungsbewilligung mit der Begründung, er habe die im Jahre 2001 erteilte Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschwei- gen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Aus den Erwägungen II. 4.3. In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Migration des Kantons Luzern vor Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung im März 2001 nicht mitgeteilt hat, dass er Vater zweier ausserehelich geborenen Kinder geworden ist. Dies ist jedoch nicht mehr relevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es vorliegend nicht um den Widerruf der durch das Amt für Migration des Kantons Luzern erteilten Niederlassungsbe- willigung, sondern um den Widerruf der durch das Migrationsamt des Kantons Aargau am 5. Juli 2006 erteilten Niederlassungsbewilli- gung. Mit Blick auf die durch das Migrationsamt des Kantons Aargau erteilte Niederlassungsbewilligung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe seine ungewöhnliche Familien- situation verschwiegen und dies gar in Täuschungsabsicht getan. Dem Amt für Migration des Kantons Luzern war seit April 2001 be- 422 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 kannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau fünf gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer gab den Luzerner Behörden auch im Rahmen des Nachzugsgesuches für seine Tochter F. offen Auskunft über die ausserehelich gezeugten jüngsten Kinder. Überdies geht aus der Befragung der zweiten Ehefrau vom 6. Dezember 2005 detailliert hervor, wie sich die familiäre Situation im Heimatland präsentierte. Wie bereits ausgeführt, sind die Migrationsbehörden gestützt auf Art. 11 ANAV verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbe- willigung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals einge- hend zu prüfen. Wird die Niederlassungsbewilligung trotz hinrei- chender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt, ist ein späterer Widerruf nicht mehr möglich. Bekanntlich müssen ausländische Personen die Migrationsbe- hörden über ausserehelich gezeugte Kinder von sich aus orientieren, auch wenn sie nicht direkt danach gefragt wurden, weil sie damit rechnen müssen, dass dieser Umstand für die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung relevant sein könnte. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sie effektiv wussten, dass eine Information für den Be- willigungsentscheid relevant ist. Vielmehr genügt, dass sie dies hät- ten wissen müssen. Gleich verhält es sich bei den Migrationsbehör- den. Hinreichende Kenntnis über ein fragwürdiges Verhalten bedeu- tet nicht, dass die Migrationsbehörden effektiv Kenntnis über den entsprechenden Sachverhalt hatten. Entscheidend ist einzig, ob sie die relevanten Umstände hätten kennen können oder diese gar hätten kennen müssen. Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlas- sungsbewilligung erteilt werden, ist das Migrationsamt gehalten, das bisherige Verhalten nochmals eingehend zu prüfen. Dazu genügt es nicht, dem Betroffenen einzig einen Fragebogen zuzustellen. Viel- mehr gebietet eine sorgfältige Prüfung des Vorlebens geradezu den Beizug der Migrationsakten des vormaligen Bewilligungskantons. In casu wäre es dem Migrationsamt unter Beizug der Akten des Migrationsamtes des Kantons Luzern ohne weiteres möglich gewe- sen, sich ein umfassendes Bild von der familiären Situation des Be- schwerdeführers zu machen. Es wurde indessen darauf verzichtet, die 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 423 Akten beizuziehen. Nachdem jedoch in den Akten des Kantons Lu- zern das dem Beschwerdeführer heute zur Last gelegte Verhalten hinreichend dokumentiert ist, kann ihm nicht mehr vorgeworfen werden, er habe wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen. 91 Erlöschen der Niederlassungsbewilligigung; Bestimmen des Lebensmit- telpunktes Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ge- mäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG (E. II./2.). Analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG bei Verlegung des Le- bensmittelpunktes ins Ausland (E. II./3.). Zur Feststellung des Lebensmittelpunktes müssen die Lebensumstände sämtlicher Beschwerdeführer einzeln abgeklärt werden; eine Gesamtbe- trachtung der Familienmitglieder ist nicht zulässig (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen E.V., L.V. und B.V. betreffend Erlöschen der Niederlassungs- bewilligung (1-BE.2008.2). Aus den Erwägungen II. 2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlas- sungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Stellt er vor deren Ablauf ein entsprechendes Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Beschwerdeführer nie definitiv aus der Schweiz abgemeldet ha- ben. Wie es sich mit den Auslandaufenthalten der Beschwerdeführer verhält, geht aus den Akten nicht konkret hervor. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf eine Aussage einer weiteren Tochter, die in den Akten nicht dokumentiert, sondern nur in einem Schreiben des Mi- grationsamtes zitiert wird, und gestützt auf eine ebenfalls nicht pro- tokollierte Aussage des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdefüh- rer gegenüber der Einwohnerkontrolle W., Ehefrau und Kinder hiel-