willigung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien in casu nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine Konventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist offen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Beschwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres zukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jetzigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern.