Der beabsichtigten Heirat steht damit ein grundsätzliches Hindernis im Weg, womit keine Rede davon sein kann, die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien gegeben. Wenn das Migrationsamt bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat verlangt, dass der beabsichtigten Heirat keine grundsätzlichen Hindernisse im Weg stehen dürfen, ist dies nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als aufgrund der noch bestehenden Ehe des zukünftigen Ehegatten nicht einmal das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werden kann.