Die in den Weisungen als Hinderungsgründe genannten Beispiele ("genügende finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Umgehungsehe, keine Ausweisungsgründe") sind selbstredend nicht abschliessend. Im vorliegenden Fall gilt der zukünftige Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Ehescheidungsverfahrens nach wie vor als verheiratet. Der beabsichtigten Heirat steht damit ein grundsätzliches Hindernis im Weg, womit keine Rede davon sein kann, die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien gegeben.