II. 2.2.3. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wird dem hier nicht anwesenheitsberechtigten Ehegatten bereits vor der Heirat gestattet, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Die entsprechende Bewilligung ist demzufolge eng mit einem bevorstehenden, klar umschriebenen Ereignis verbunden. In Ziffer 556.3 der ANAG-Weisungen wird denn auch konsequenterweise verlangt, dass einerseits das bevorstehende Ereignis - die Heirat - absehbar sein muss ("sofern mit einer Heirat innerhalb vernünftiger Frist zu rechnen ist") und andererseits, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben sein müssen.