Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt zudem mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Kind eine Aufenthaltbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (vgl. Art. 20 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002 und Ziffer 8.2.7 der Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom 1. Juni 2007).