Zu klären wäre wohl auch, ob dem Kind gestützt auf staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien bzw. gestützt auf die Bilateralen Abkommen mit der EU Unterstützungsbeiträge zustehen, welche die finanzielle Unabhängigkeit des Kindes sicherstellen würden. Erst wenn Klarheit über die dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. den Krankenversicherungsschutz herrscht, kann über einen allfälligen Anspruch des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA entschieden werden. 2.5. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.