{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-2_2007-03-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3473", "Checksum": "fe197c60e390835a8c3299fc27f30047"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2007.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.2.3.).\n\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 341\n\nmundschaftsbehörde zu prüfen (vgl. hiezu das Übereinkommen über\ndie Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf\ndem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01]\nvom 5. Oktober 1961). Diese hat zu entscheiden, ob dem Kind ein\nVormund zu bestellen ist, welcher seine Interessen vertritt. Denkbar\nwäre unter anderem, dass im Interesse des Kindes gegenüber den\nitalienischen Behörden Forderungen geltend gemacht werden, damit\ndas Kind in der Schweiz über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.\nZu klären wäre wohl auch, ob dem Kind gestützt auf staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien bzw. gestützt\nauf die Bilateralen Abkommen mit der EU Unterstützungsbeiträge\nzustehen, welche die finanzielle Unabhängigkeit des Kindes sicherstellen würden.\nErst wenn Klarheit über die dem Kind zur Verfügung stehenden\nfinanziellen Mittel bzw. den Krankenversicherungsschutz herrscht,\nkann über einen allfälligen Anspruch des Kindes auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum\nFZA entschieden werden.\n2.5. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA nicht\nerfüllt sein, hat sich das Migrationsamt zudem mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Kind eine Aufenthaltbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (vgl. Art. 20 der Verordnung\nüber die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai\n2002 und Ziffer 8.2.7 der Weisungen und Erläuterungen über die\nschrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen\nVEP] vom 1. Juni 2007).\n\n97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat\nIst der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden\nHeirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen\nkann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat verlängert werden (Erw. II./2.2.3.).\n342 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März\n2007 in Sachen C.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2007.2).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.2.3. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur\nVorbereitung der Heirat wird dem hier nicht anwesenheitsberechtigten Ehegatten bereits vor der Heirat gestattet, sich legal in der\nSchweiz aufzuhalten. Die entsprechende Bewilligung ist demzufolge\neng mit einem bevorstehenden, klar umschriebenen Ereignis verbunden. In Ziffer 556.3 der ANAG-Weisungen wird denn auch konsequenterweise verlangt, dass einerseits das bevorstehende Ereignis -\ndie Heirat - absehbar sein muss (\"sofern mit einer Heirat innerhalb\nvernünftiger Frist zu rechnen ist\") und andererseits, dass die übrigen\nVoraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben sein müssen.\nDie in den Weisungen als Hinderungsgründe genannten Beispiele\n(\"genügende finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Umgehungsehe, keine Ausweisungsgründe\") sind selbstredend nicht abschliessend.\nIm vorliegenden Fall gilt der zukünftige Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Ehescheidungsverfahrens nach wie vor als verheiratet. Der beabsichtigten Heirat steht damit ein grundsätzliches Hindernis im Weg, womit\nkeine Rede davon sein kann, die übrigen Voraussetzungen für einen\nFamiliennachzug seien gegeben. Wenn das Migrationsamt bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat verlangt, dass der beabsichtigten Heirat keine grundsätzlichen Hindernisse im Weg stehen dürfen, ist dies nicht zu beanstanden. Dies umso\nweniger, als aufgrund der noch bestehenden Ehe des zukünftigen\nEhegatten nicht einmal das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet\nwerden kann.\nUnter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 343\n\nwilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien\nin casu nicht erfüllt.\nDaran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in\nder Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine\nKonventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist offen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Beschwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein\nwird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres\nzukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jetzigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern.\n\n98 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung\nIm Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung\nkönnen asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden\nbei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der\nPerson des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld\nbegründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der\ngeltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März\n2007 in Sachen E.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nund Wegweisung (1-BE.2006.44).\n\n"}