2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 341 mundschaftsbehörde zu prüfen (vgl. hiezu das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01] vom 5. Oktober 1961). Diese hat zu entscheiden, ob dem Kind ein Vormund zu bestellen ist, welcher seine Interessen vertritt. Denkbar wäre unter anderem, dass im Interesse des Kindes gegenüber den italienischen Behörden Forderungen geltend gemacht werden, damit das Kind in der Schweiz über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Zu klären wäre wohl auch, ob dem Kind gestützt auf staatsvertragli- che Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien bzw. gestützt auf die Bilateralen Abkommen mit der EU Unterstützungsbeiträge zustehen, welche die finanzielle Unabhängigkeit des Kindes sicher- stellen würden. Erst wenn Klarheit über die dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. den Krankenversicherungsschutz herrscht, kann über einen allfälligen Anspruch des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA entschieden werden. 2.5. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt zudem mit der Frage ausein- ander zu setzen, ob dem Kind eine Aufenthaltbewilligung im Rah- men eines Härtefalles zu erteilen ist (vgl. Art. 20 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002 und Ziffer 8.2.7 der Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom 1. Juni 2007). 97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorberei- tung der Heirat Ist der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden Heirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen kann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat ver- längert werden (Erw. II./2.2.3.). 342 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen C.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (1-BE.2007.2). Aus den Erwägungen II. 2.2.3. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wird dem hier nicht anwesenheitsberechtig- ten Ehegatten bereits vor der Heirat gestattet, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Die entsprechende Bewilligung ist demzufolge eng mit einem bevorstehenden, klar umschriebenen Ereignis verbun- den. In Ziffer 556.3 der ANAG-Weisungen wird denn auch konse- quenterweise verlangt, dass einerseits das bevorstehende Ereignis - die Heirat - absehbar sein muss ("sofern mit einer Heirat innerhalb vernünftiger Frist zu rechnen ist") und andererseits, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben sein müssen. Die in den Weisungen als Hinderungsgründe genannten Beispiele ("genügende finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Umgehungs- ehe, keine Ausweisungsgründe") sind selbstredend nicht abschlies- send. Im vorliegenden Fall gilt der zukünftige Ehegatte der Be- schwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Ehe- scheidungsverfahrens nach wie vor als verheiratet. Der beabsichtig- ten Heirat steht damit ein grundsätzliches Hindernis im Weg, womit keine Rede davon sein kann, die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien gegeben. Wenn das Migrationsamt bei Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ver- langt, dass der beabsichtigten Heirat keine grundsätzlichen Hinder- nisse im Weg stehen dürfen, ist dies nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als aufgrund der noch bestehenden Ehe des zukünftigen Ehegatten nicht einmal das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werden kann. Unter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht da- von aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 343 willigung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien in casu nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine Konventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist of- fen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Be- schwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres zukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jet- zigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern. 98 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung Im Verfahren betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung können asylrelevante Gründe nicht berücksichtigt werden. Damit werden bei der Härtefallprüfung lediglich Umstände berücksichtigt, die in der Person des betroffenen Ausländers bzw. in seinem persönlichen Umfeld begründet sind. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich aufgrund der geltend gemachten Gründe allenfalls der Vollzug der Wegweisung als un- zumutbar erweisen kann (Erw. II./5.3. und 7.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen E.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2006.44). Aus den Erwägungen II. 5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Aufent- haltsdauer sowie der persönlichen, familiären oder ökonomischen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem persönlichen Härte- fall auszugehen ist bzw. ob seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gestei- gertem Mass in Frage gestellt sind und somit die Nichtverlängerung der Bewilligung, d.h. die Rückkehr ins Heimatland, schwere Nachteile zur Folge haben würde.