{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-23_2008-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3355", "Checksum": "2ad08ef6758ac6a3e52f393863b77321"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 1-BE.2007.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.3.).\n\n412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nbeheben liess ohne diese Arbeiten dem Migrationsamt zu melden.\n[…]\n\n88 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und\nDienstleistung\nLieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im\nSinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten\nVerhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai\n2008 in Sachen M.D.G. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.23).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete die Entsendung zweier\nArbeitnehmer zur Küchenmontage am 5. und 6. Februar 2007 in R.,\nworauf das Migrationsamt ihr die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit\nam 9. Januar 2007 bestätigte. Am 6. Februar 2007 führte das Migrationsamt am von der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitsort\neine Kontrolle durch und stellte fest, dass vier Arbeitnehmer der\nBeschwerdeführerin dort anwesend waren. Gemäss Rapport der\nArbeitsmarktkontrolle Bau Aargau vom 6. Februar 2007 wurden die\nbeiden nicht gemeldeten Personen mit Werkzeug beim \"Zusammenbauen\" eines Salontisches angetroffen.\nNach Angaben der Beschwerdeführerin haben die beiden Mitarbeiter am 6. Februar 2007 ein Sofa, einen Tisch, eine Wohnwand, ein\nSideboard und Stühle geliefert und soweit als notwendig in\ngebrauchstauglichen Zustand versetzt. Sie geht davon aus, dass es\nsich dabei um eine reine Warenlieferung handelte, die nicht meldepflichtig ist. Auch die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass für eine\nreine Warenlieferung keine Meldung erforderlich ist. Sie geht jedoch\ndavon aus, dass in casu aufgrund der Montage der Wohnwand und\ndes Sideboards keine reine Warenlieferung mehr vorliegt.\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413\n\nReine Warenlieferungen stellen keine Dienstleistungen im\nSinne des Entsendegesetzes dar und sind deshalb nicht meldepflichtig. Unklar ist damit einzig, ob und wenn ja, welche Tätigkeiten im\nZusammenhang mit einer Warenlieferung ausgeführt werden dürfen,\nohne dass dadurch eine Dienstleistung im Sinne des Entsendegesetzes entsteht. Als Abgrenzungskriterium drängt sich dabei das Verhältnis des Wertes, der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware\nauf. Steht der Wert der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware\nin einem deutlich untergeordneten Verhältnis, so rechtfertigt es sich,\nvon einer reinen Warenlieferung auszugehen. Im Weiteren erweist es\nsich als sinnvoll, solange von einer Warenlieferung auszugehen, als\ndie Ware durch die Tätigkeit kein Bestandteil einer Immobilie wird,\nsondern Fahrnis im sachenrechtlichen Sinne bleibt.\nDiese Voraussetzungen treffen auf die Lieferung von Möbeln\nwie im vorliegenden Fall zu. Einerseits bleiben sie Fahrnis und andererseits erscheint die Montage in den gebrauchstauglichen Zustand\nals derart untergeordnete Nebenleistung, dass noch von einer reinen\nWarenlieferung gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen\nhat es die Beschwerdeführerin zu Recht unterlassen, ihre beiden\nArbeitnehmer für die Lieferung der Möbel am 6. Februar 2008 beim\nMigrationsamt zu melden. Ein Meldepflichtverstoss liegt somit nicht\nvor.\n\n89 Erteilung einer Grenzgängerbewilligung; Domizil des Arbeitgebers\nFür die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung darf nicht verlangt werden, dass der Arbeitgeber ein Schweizer Unternehmen ist oder sein Domizil in der Schweiz hat (E. II./3.).\nOb der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist,\nhängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsenden (E. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August\n2008 in Sachen E. AG betreffend Erteilung einer Grenzgängerbewilligung\n(1-BE.2008.20).\n"}