Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte seine überdurchschnittlich intensive Beziehung zur Tochter und gab zu Protokoll, sie könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschwerdeführer bei einer plötzlichen Abwesenheit ihrerseits Betreuungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen würde. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in finanzieller Hinsicht für seine Tochter aufkommt, als auch in affektiver Hinsicht eine intensive und gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht. Bei einer Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs wäre der Beschwerdeführer gezwungen, sich zwischen seinen beiden Kindern zu entscheiden.