lassen wollen. Im Verlauf seines zehnjährigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer den Akten zufolge zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Beruflich vermochte er hingegen nicht erfolgreich Fuss zu fassen. Er arbeitete bei diversen Arbeitgebern und zuletzt als Mitarbeiter von Burger King. Im Moment ist er arbeitslos und bezieht noch für 9-10 Monate Arbeitslosengeld. Stellt man allein auf die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ab und berücksichtigt man die Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers, erhellt klar, dass es ihm durchaus zumutbar wäre, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen.