{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-20_2007-09-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3469", "Checksum": "5c7e1600fd9d56ce776944d01f2d6098"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.09.2007 1-BE.2007.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben i.c. bejaht. Der Beschwerdeführer mit ägyptisch-schweizerischer Doppelbürgerschaft, der seinen Sohn aus Ägypten nachziehen will, lebt zwar getrennt von seiner Schweizer Tochter, pflegt jedoch eine aussergewöhnlich enge Beziehung zu ihr. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht zuzumuten, sich zwischen seinen beiden Kindern entscheiden zu müssen (Erw. II./4.3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:21", "Checksum": "7f510ca884a791e47d8c0f428a61da14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.09.2007 1-BE.2007.20\nRegeste:\nFamiliennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben i.c. bejaht. Der Beschwerdeführer mit ägyptisch-schweizerischer Doppelbürgerschaft, der seinen Sohn aus Ägypten nachziehen will, lebt zwar getrennt von seiner Schweizer Tochter, pflegt jedoch eine aussergewöhnlich enge Beziehung zu ihr. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht zuzumuten, sich zwischen seinen beiden Kindern entscheiden zu müssen (Erw. II./4.3.).\n\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 331\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n93 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8\nEMRK\nEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben i.c. bejaht.\nDer Beschwerdeführer mit ägyptisch-schweizerischer Doppelbürgerschaft, der seinen Sohn aus Ägypten nachziehen will, lebt zwar getrennt\nvon seiner Schweizer Tochter, pflegt jedoch eine aussergewöhnlich enge\nBeziehung zu ihr. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht zuzumuten,\nsich zwischen seinen beiden Kindern entscheiden zu müssen\n(Erw. II./4.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. September 2007 in Sachen S.E. betreffend Familiennachzug (1-BE.2007.20).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1\nEMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre,\nwenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland\nzu führen.\nDer Beschwerdeführer reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein\nund lebt seitdem hier. Im März 1999 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und knapp ein Jahr später kam die gemeinsame Tochter zur\nWelt. Er hält sich damit seit gut zehn Jahren rechtmässig in der\nSchweiz auf und hat inzwischen sogar das Schweizer Bürgerrecht\nerworben. Seit dem 1. Juni 2006 lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt. Anlässlich der Verhandlung\ngaben die Ehepartner am 7. September 2007 zu Protokoll, dass sie\neine Scheidungskonvention unterzeichnet haben und sich scheiden\n332 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nlassen wollen. Im Verlauf seines zehnjährigen Aufenthaltes hat der\nBeschwerdeführer den Akten zufolge zu keinen Beanstandungen\nAnlass gegeben. Beruflich vermochte er hingegen nicht erfolgreich\nFuss zu fassen. Er arbeitete bei diversen Arbeitgebern und zuletzt als\nMitarbeiter von Burger King. Im Moment ist er arbeitslos und bezieht noch für 9-10 Monate Arbeitslosengeld. Stellt man allein auf\ndie Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ab und berücksichtigt man die Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers, erhellt klar, dass es ihm durchaus zumutbar wäre, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen.\nZu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer\nneben seinem siebzehnjährigen Sohn in Ägypten in der Schweiz eine\nsiebenjährige Tochter hat. Anlässlich der Verhandlung vor Rekursgericht legte er glaubhaft dar, er pflege trotz der Trennung von seiner\nEhefrau eine intensive Beziehung zur gemeinsamen Tochter. Er sehe\nsie sowohl werktags als auch am Wochenende regelmässig und sie\nverbrächten dementsprechend viel Zeit miteinander. Die Wohnung\nbzw. das Haus der Eheleute befänden sich in derselben Gemeinde\nnur wenige Gehminuten voneinander entfernt. Auch im Falle eines\nmöglichen Zuzugs seines Sohnes beabsichtige er nicht, die\n1-Zimmerwohnung zu verlassen, da sie für seine Tochter innert weniger Minuten erreichbar sei. Überdies führte er aus, dass ihm seine\nKinder alles bedeuten und er für sie auf vieles verzichten würde. Des\nWeiteren gab er zu Protokoll, er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen\nzu jeder Zeit nachgekommen und gedenke dies auch weiterhin zu\ntun. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte seine überdurchschnittlich intensive Beziehung zur Tochter und gab zu Protokoll, sie könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschwerdeführer\nbei einer plötzlichen Abwesenheit ihrerseits Betreuungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen würde.\nDamit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in finanzieller Hinsicht für seine Tochter aufkommt, als auch in affektiver\nHinsicht eine intensive und gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht. Bei einer Ablehnung des\nFamiliennachzugsgesuchs wäre der Beschwerdeführer gezwungen,\nsich zwischen seinen beiden Kindern zu entscheiden. Dem Be-\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 333\n\nschwerdeführer ist es aufgrund der aufgezeigten Konstellation nicht\nzumutbar, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen, da er in diesem Falle die bisher gepflegte Beziehung zu seiner Tochter nicht fortsetzen könnte. Die Verweigerung\ndes Familiennachzugs würde damit zweifellos zu einem Eingriff in\ndas durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen.\n\n94 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des\nFamilienlebens gemäss Art. 8 EMRK\nDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt i.c. keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da es beiden Kindern zumutbar ist, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen\n(Erw. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März\n2007 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n(1-BE.2005.21). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2007 (2C_185/2007).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}