2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 331 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 93 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben i.c. bejaht. Der Beschwerdeführer mit ägyptisch-schweizerischer Doppelbürger- schaft, der seinen Sohn aus Ägypten nachziehen will, lebt zwar getrennt von seiner Schweizer Tochter, pflegt jedoch eine aussergewöhnlich enge Beziehung zu ihr. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht zuzumuten, sich zwischen seinen beiden Kindern entscheiden zu müssen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Sep- tember 2007 in Sachen S.E. betreffend Familiennachzug (1-BE.2007.20). Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Fa- miliennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und lebt seitdem hier. Im März 1999 heiratete er eine Schweizer Bür- gerin und knapp ein Jahr später kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Er hält sich damit seit gut zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und hat inzwischen sogar das Schweizer Bürgerrecht erworben. Seit dem 1. Juni 2006 lebt der Beschwerdeführer von sei- ner Ehefrau und seiner Tochter getrennt. Anlässlich der Verhandlung gaben die Ehepartner am 7. September 2007 zu Protokoll, dass sie eine Scheidungskonvention unterzeichnet haben und sich scheiden 332 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 lassen wollen. Im Verlauf seines zehnjährigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer den Akten zufolge zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Beruflich vermochte er hingegen nicht erfolgreich Fuss zu fassen. Er arbeitete bei diversen Arbeitgebern und zuletzt als Mitarbeiter von Burger King. Im Moment ist er arbeitslos und be- zieht noch für 9-10 Monate Arbeitslosengeld. Stellt man allein auf die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ab und be- rücksichtigt man die Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers, er- hellt klar, dass es ihm durchaus zumutbar wäre, die Familienzusam- menführung mit seinem Sohn in Ägypten zu vollziehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer neben seinem siebzehnjährigen Sohn in Ägypten in der Schweiz eine siebenjährige Tochter hat. Anlässlich der Verhandlung vor Rekursge- richt legte er glaubhaft dar, er pflege trotz der Trennung von seiner Ehefrau eine intensive Beziehung zur gemeinsamen Tochter. Er sehe sie sowohl werktags als auch am Wochenende regelmässig und sie verbrächten dementsprechend viel Zeit miteinander. Die Wohnung bzw. das Haus der Eheleute befänden sich in derselben Gemeinde nur wenige Gehminuten voneinander entfernt. Auch im Falle eines möglichen Zuzugs seines Sohnes beabsichtige er nicht, die 1-Zimmerwohnung zu verlassen, da sie für seine Tochter innert we- niger Minuten erreichbar sei. Überdies führte er aus, dass ihm seine Kinder alles bedeuten und er für sie auf vieles verzichten würde. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen zu jeder Zeit nachgekommen und gedenke dies auch weiterhin zu tun. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte seine über- durchschnittlich intensive Beziehung zur Tochter und gab zu Proto- koll, sie könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschwerdeführer bei einer plötzlichen Abwesenheit ihrerseits Betreuungs- und Erzie- hungsaufgaben übernehmen würde. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in finan- zieller Hinsicht für seine Tochter aufkommt, als auch in affektiver Hinsicht eine intensive und gelebte Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Tochter besteht. Bei einer Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs wäre der Beschwerdeführer gezwungen, sich zwischen seinen beiden Kindern zu entscheiden. Dem Be- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 333 schwerdeführer ist es aufgrund der aufgezeigten Konstellation nicht zumutbar, die Familienzusammenführung mit seinem Sohn in Ägyp- ten zu vollziehen, da er in diesem Falle die bisher gepflegte Bezie- hung zu seiner Tochter nicht fortsetzen könnte. Die Verweigerung des Familiennachzugs würde damit zweifellos zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen. 94 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt i.c. keinen Ein- griff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da es bei- den Kindern zumutbar ist, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen (Erw. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.21). Bestätigt durch den unveröffentlichten Entscheid des Bun- desgerichts vom 12. Juni 2007 (2C_185/2007). Aus den Erwägungen II. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbe- willigung vor Art. 8 EMRK stand hält. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dadurch, dass die Kinder die Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin verlas- sen müssten, werde Art. 8 EMRK verletzt. Auch in diesem Zusam- menhang verwies die Beschwerdeführerin auf die innige Beziehung zwischen ihrem Ehemann und den Kindern, ohne dafür irgendwelche Beweise zu offerieren. Der vorliegende Fall entspreche nicht demje- nigen von BGE 122 II 289, in dem das Bundesgericht davon ausging, es bestehe zwischen Vater und Kind keine tatsächliche gelebte Be- ziehung, so dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK nicht tangiere. 4.1.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familien- lebens. Wird einem Betroffenen die Anwesenheit in der Schweiz