Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG verstossen hat. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Verteilen des Materials noch zur Lieferung gehört oder bereits eine meldepflichtige Arbeitsaufnahme darstellt, wie das Migrationsamt ausführt. […] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin u.a. ihren Arbeitnehmer L. am 29. Januar 2008 einen Schaden 412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 beheben liess ohne diese Arbeiten dem Migrationsamt zu melden. […]