Weshalb sie die Meldung des Notfalls unterlassen hat, ist umso weniger nachvollziehbar, als sie doch am gleichen Tag durch das Migrationsamt darauf hingewiesen worden war, wie im Falle von Notfällen vorzugehen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG verstossen hat.