Gemäss Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Die Beschwerdeführerin hätte somit dem Migrationsamt am 29. Januar 2007 den Notfall melden müssen. Dies hat sie nicht getan. Weshalb sie die Meldung des Notfalls unterlassen hat, ist umso weniger nachvollziehbar, als sie doch am gleichen Tag durch das Migrationsamt darauf hingewiesen worden war, wie im Falle von Notfällen vorzugehen ist.