Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, ihre Monteure hätten die im Vorfeld am Boden eingebauten Profile beim Materialtransport beschädigt. Es treffe zu, dass die beiden anlässlich der Kontrolle beim Zuschneiden eines Profils angetroffen worden seien. Sie seien jedoch im Begriff gewesen, den Schaden, den sie verursacht hatten, zu beheben. Dies hätten sie aufgrund der Androhung des Auftraggebers, den Schaden andernfalls auf Kosten der Beschwerdeführerin instand stellen zu lassen, sofort tun müssen. Es habe sich mithin um einen unvorhergesehenen Notfall gehandelt. Gemäss Art.