{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-15_2008-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3354", "Checksum": "7f1606c69e7f0e64e2d9b35ee2f107ef"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 1-BE.2007.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Vielmehr ist die Beschwerdeführerin gemäss Bussenkatalog des Migrationsamts aufgrund des Meldepflichtverstosses\n(zu späte, aber vor Arbeitsbeginn erfolgte Entsendemeldung) mit einer Busse von CHF 250.00 und der Auferlegung der Auslagen von\nCHF 63.50 zu bestrafen.\n\n87 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG bei Notfällen im Sinne von Art. 6\nEntsV\nI.c. hat die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens eines Notfalles gegen die\nMeldepflicht von Art. 6 EntsG verstossen (E. II./2.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai\n2008 in Sachen Z.A. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.15).\n\nBestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2008\n(6B_567/2008).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete am 25. Januar 2007\ndem Migrationsamt die Entsendung ihres Arbeitnehmers L. zum\nVerlegen von Gipsplatten vom 31. Januar bis am 20. Februar 2007 in\nW. Da die achttägige Meldefrist nicht eingehalten worden war, verweigerte das Migrationsamt am 26. Januar 2007 die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin erklärte\nihr das Migrationsamt, zwar erfordere die reine Materialanlieferung\nkeine Meldung; das Verteilen des Materials gelte jedoch bereits als\nArbeitsaufnahme und sei folglich meldepflichtig. Auf die Mitteilung\nder Beschwerdeführerin, sie wolle rein vorsorglich einen Notfall anmelden, da sie ihr Auftraggeber darüber unterrichtet habe, dass das\nMaterial bereits am 29. Januar 2007 an die Baustelle gebracht werde,\nanstatt, wie vereinbart am 3. Februar 2007, wies sie das Migrationsamt darauf hin, dass auch Notfälle mit einem kurzen Beschrieb auf\nSeite 6 im Feld Kommentar des Meldeformulars online gemeldet\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 411\n\nwerden müssten. Anlässlich der am 29. Januar 2007 in W. durchgeführten Kontrolle wurden die zur Entsendung gemeldeten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffen und befragt.\nGemäss Angaben der Inspektoren hätten sie anlässlich der Baustellenkontrolle am 29. Januar 2007 in W. zwei Arbeitnehmer der\nBeschwerdeführerin beim Arbeiten angetroffen. Diese hätten U-Pro-\nfile für Leichtbauwände montiert und erklärt, sie würden die Raumeinteilung, die frisch angezeichnet gewesen sei, mittels Trennwänden\nvornehmen.\nDie Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, ihre Monteure\nhätten die im Vorfeld am Boden eingebauten Profile beim Materialtransport beschädigt. Es treffe zu, dass die beiden anlässlich der Kontrolle beim Zuschneiden eines Profils angetroffen worden seien. Sie\nseien jedoch im Begriff gewesen, den Schaden, den sie verursacht\nhatten, zu beheben. Dies hätten sie aufgrund der Androhung des Auftraggebers, den Schaden andernfalls auf Kosten der Beschwerdeführerin instand stellen zu lassen, sofort tun müssen. Es habe sich mithin\num einen unvorhergesehenen Notfall gehandelt.\nGemäss Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen wie\nReparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen\nFrist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag\nder Meldung. Die Beschwerdeführerin hätte somit dem Migrationsamt am 29. Januar 2007 den Notfall melden müssen. Dies hat sie\nnicht getan. Weshalb sie die Meldung des Notfalls unterlassen hat, ist\numso weniger nachvollziehbar, als sie doch am gleichen Tag durch\ndas Migrationsamt darauf hingewiesen worden war, wie im Falle von\nNotfällen vorzugehen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG verstossen hat.\nUnter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Verteilen des Materials noch zur Lieferung gehört oder bereits eine meldepflichtige Arbeitsaufnahme darstellt, wie das Migrationsamt ausführt.\n[…]\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin u.a. ihren Arbeitnehmer L. am 29. Januar 2008 einen Schaden\n412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nbeheben liess ohne diese Arbeiten dem Migrationsamt zu melden.\n[…]\n\n88 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und\nDienstleistung\nLieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im\nSinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten\nVerhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai\n2008 in Sachen M.D.G. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.23).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}