410 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 und die Auferlegung der Kontrollkosten von CHF 210.00 damit als ungerechtfertigt. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin gemäss Bus- senkatalog des Migrationsamts aufgrund des Meldepflichtverstosses (zu späte, aber vor Arbeitsbeginn erfolgte Entsendemeldung) mit ei- ner Busse von CHF 250.00 und der Auferlegung der Auslagen von CHF 63.50 zu bestrafen. 87 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG bei Notfällen im Sinne von Art. 6 EntsV I.c. hat die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens eines Notfalles gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG verstossen (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai 2008 in Sachen Z.A. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.15). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_567/2008). Aus den Erwägungen II. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete am 25. Januar 2007 dem Migrationsamt die Entsendung ihres Arbeitnehmers L. zum Verlegen von Gipsplatten vom 31. Januar bis am 20. Februar 2007 in W. Da die achttägige Meldefrist nicht eingehalten worden war, ver- weigerte das Migrationsamt am 26. Januar 2007 die bewilligungs- freie Erwerbstätigkeit. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin erklärte ihr das Migrationsamt, zwar erfordere die reine Materialanlieferung keine Meldung; das Verteilen des Materials gelte jedoch bereits als Arbeitsaufnahme und sei folglich meldepflichtig. Auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin, sie wolle rein vorsorglich einen Notfall an- melden, da sie ihr Auftraggeber darüber unterrichtet habe, dass das Material bereits am 29. Januar 2007 an die Baustelle gebracht werde, anstatt, wie vereinbart am 3. Februar 2007, wies sie das Migrations- amt darauf hin, dass auch Notfälle mit einem kurzen Beschrieb auf Seite 6 im Feld Kommentar des Meldeformulars online gemeldet 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 411 werden müssten. Anlässlich der am 29. Januar 2007 in W. durchge- führten Kontrolle wurden die zur Entsendung gemeldeten Arbeitneh- mer der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffen und befragt. Gemäss Angaben der Inspektoren hätten sie anlässlich der Bau- stellenkontrolle am 29. Januar 2007 in W. zwei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin beim Arbeiten angetroffen. Diese hätten U-Pro- file für Leichtbauwände montiert und erklärt, sie würden die Raum- einteilung, die frisch angezeichnet gewesen sei, mittels Trennwänden vornehmen. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, ihre Monteure hätten die im Vorfeld am Boden eingebauten Profile beim Material- transport beschädigt. Es treffe zu, dass die beiden anlässlich der Kon- trolle beim Zuschneiden eines Profils angetroffen worden seien. Sie seien jedoch im Begriff gewesen, den Schaden, den sie verursacht hatten, zu beheben. Dies hätten sie aufgrund der Androhung des Auf- traggebers, den Schaden andernfalls auf Kosten der Beschwerdefüh- rerin instand stellen zu lassen, sofort tun müssen. Es habe sich mithin um einen unvorhergesehenen Notfall gehandelt. Gemäss Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorher- sehbaren Ereignissen ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Die Beschwerdeführerin hätte somit dem Migrations- amt am 29. Januar 2007 den Notfall melden müssen. Dies hat sie nicht getan. Weshalb sie die Meldung des Notfalls unterlassen hat, ist umso weniger nachvollziehbar, als sie doch am gleichen Tag durch das Migrationsamt darauf hingewiesen worden war, wie im Falle von Notfällen vorzugehen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdefüh- rerin gegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG verstossen hat. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Vertei- len des Materials noch zur Lieferung gehört oder bereits eine melde- pflichtige Arbeitsaufnahme darstellt, wie das Migrationsamt ausführt. […] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin u.a. ihren Arbeitnehmer L. am 29. Januar 2008 einen Schaden 412 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 beheben liess ohne diese Arbeiten dem Migrationsamt zu melden. […] 88 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und Dienstleistung Lieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhält- nis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten Verhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai 2008 in Sachen M.D.G. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.23). Aus den Erwägungen II. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete die Entsendung zweier Arbeitnehmer zur Küchenmontage am 5. und 6. Februar 2007 in R., worauf das Migrationsamt ihr die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit am 9. Januar 2007 bestätigte. Am 6. Februar 2007 führte das Migra- tionsamt am von der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitsort eine Kontrolle durch und stellte fest, dass vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin dort anwesend waren. Gemäss Rapport der Arbeitsmarktkontrolle Bau Aargau vom 6. Februar 2007 wurden die beiden nicht gemeldeten Personen mit Werkzeug beim "Zusammen- bauen" eines Salontisches angetroffen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin haben die beiden Mitar- beiter am 6. Februar 2007 ein Sofa, einen Tisch, eine Wohnwand, ein Sideboard und Stühle geliefert und soweit als notwendig in gebrauchstauglichen Zustand versetzt. Sie geht davon aus, dass es sich dabei um eine reine Warenlieferung handelte, die nicht melde- pflichtig ist. Auch die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass für eine reine Warenlieferung keine Meldung erforderlich ist. Sie geht jedoch davon aus, dass in casu aufgrund der Montage der Wohnwand und des Sideboards keine reine Warenlieferung mehr vorliegt.