100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. November 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27).