Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sein sollte. 8.3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Situation wider Erwarten ändern und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich würde, lediglich eine vorläufige Aufnahme zu beantragen wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.