Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gegebenenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie dies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 anregte. Im Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die notwendige Behandlung nur in der Schweiz sichergestellt werden könnte. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sein sollte.