nach dem Vollzug der Wegweisung nicht entsprechend betreut werden kann, zumal eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland möglich ist. Derartige Massnahmen wären insbesondere dann in Betracht zu ziehen bzw. in die Wege zu leiten, wenn der Beschwerdeführer nicht dazu bewegt werden kann, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gegebenenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie dies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 anregte.