Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer jeweils behandlungsbedürftig und nicht reisefähig. Eine Prognose über die psychische Situation des Beschwerdeführers bei künftigen Vollzugsmassnahmen sei nicht möglich. Aufgrund der Beurteilung des Kantonsarztes steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung fachärztlicher, insbesondere psychiatrischer, Betreuung bedarf. Andernfalls muss mit Suizidhandlungen gerechnet werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in jedem Fall eine konkrete Gefährdung darstellt.