II. 8.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation allenfalls nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss Beurteilung des Kantonsarztes vom 5. April 2006 reagiert der Beschwerdeführer regelmässig mit einer Verschlechterung seiner psychischen Situation und wird suizidal, wenn das Migrationsamt konkrete Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung ankündigt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer jeweils behandlungsbedürftig und nicht reisefähig.