{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-11_2007-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3475", "Checksum": "0002ea6c94f933cc077f402e37b5ade6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.06.2007 1-BE.2007.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./8.3.).\n\n348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\n99 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Vollzug der Wegweisung\nVollzug der Wegweisung trotz psychischer Probleme des Beschwerdeführers bei entsprechenden Vorkehrungen zulässig (Erw. II./8.2.).\nSollte der Vollzug aufgrund der psychischen Probleme unzulässig werden,\nwäre beim BFM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (Erw. II./8.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni\n2007 in Sachen B.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\n(1-BE.2007.11).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 8.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation allenfalls\nnicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Andere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend\ngemacht.\nGemäss Beurteilung des Kantonsarztes vom 5. April 2006 reagiert der Beschwerdeführer regelmässig mit einer Verschlechterung\nseiner psychischen Situation und wird suizidal, wenn das Migrationsamt konkrete Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung ankündigt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer jeweils behandlungsbedürftig und nicht reisefähig. Eine Prognose über die psychische Situation des Beschwerdeführers bei künftigen Vollzugsmassnahmen sei nicht möglich.\nAufgrund der Beurteilung des Kantonsarztes steht fest, dass der\nBeschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung fachärztlicher, insbesondere psychiatrischer, Betreuung bedarf. Andernfalls\nmuss mit Suizidhandlungen gerechnet werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in jedem Fall eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine konkrete\nGefährdung wäre erst dann zu bejahen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht so ausgestaltet werden kann, dass die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt ist. Es ist hingegen\nnicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer vor, während und\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349\n\nnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entsprechend betreut werden kann, zumal eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland möglich ist. Derartige Massnahmen wären insbesondere dann in\nBetracht zu ziehen bzw. in die Wege zu leiten, wenn der Beschwerdeführer nicht dazu bewegt werden kann, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gegebenenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie\ndies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April\n2006 anregte. Im Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die\nnotwendige Behandlung nur in der Schweiz sichergestellt werden\nkönnte.\nNach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar\nsein sollte.\n8.3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Situation wider Erwarten ändern und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich würde,\nlediglich eine vorläufige Aufnahme zu beantragen wäre. Dies hätte\njedoch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre.\n\n100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar;\nBegründungspflicht\nDie Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit\nden Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer\nBegründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. November 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27).\n"}