348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 99 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Vollzug der Wegweisung Vollzug der Wegweisung trotz psychischer Probleme des Beschwerdefüh- rers bei entsprechenden Vorkehrungen zulässig (Erw. II./8.2.). Sollte der Vollzug aufgrund der psychischen Probleme unzulässig werden, wäre beim BFM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen (Erw. II./8.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni 2007 in Sachen B.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2007.11). Aus den Erwägungen II. 8.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob es dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation allenfalls nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Andere Voll- zugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss Beurteilung des Kantonsarztes vom 5. April 2006 rea- giert der Beschwerdeführer regelmässig mit einer Verschlechterung seiner psychischen Situation und wird suizidal, wenn das Migrations- amt konkrete Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung ankün- digt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer jeweils behand- lungsbedürftig und nicht reisefähig. Eine Prognose über die psychi- sche Situation des Beschwerdeführers bei künftigen Vollzugsmass- nahmen sei nicht möglich. Aufgrund der Beurteilung des Kantonsarztes steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung fachärztli- cher, insbesondere psychiatrischer, Betreuung bedarf. Andernfalls muss mit Suizidhandlungen gerechnet werden. Dies bedeutet indes- sen nicht, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh- rer in jedem Fall eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine konkrete Gefährdung wäre erst dann zu bejahen, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht so ausgestaltet werden kann, dass die notwendige Be- treuung des Beschwerdeführers sichergestellt ist. Es ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer vor, während und 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 349 nach dem Vollzug der Wegweisung nicht entsprechend betreut wer- den kann, zumal eine psychiatrische Behandlung auch im Heimat- land möglich ist. Derartige Massnahmen wären insbesondere dann in Betracht zu ziehen bzw. in die Wege zu leiten, wenn der Beschwer- deführer nicht dazu bewegt werden kann, freiwillig in sein Heimat- land zurückzukehren. Diesfalls wäre allenfalls zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer in Begleitung eines Arztes auszuschaffen und gege- benenfalls direkt in eine psychiatrische Klinik einzuweisen wäre, wie dies der Kantonsarzt bereits in seiner Stellungnahme vom 27. April 2006 anregte. Im Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die notwendige Behandlung nur in der Schweiz sichergestellt werden könnte. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegen- den Fall der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sein sollte. 8.3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Situation wi- der Erwarten ändern und der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich würde, lediglich eine vorläufige Aufnahme zu beantragen wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen wäre. 100 Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Novem- ber 2007 in Sachen F.H. betreffend unentgeltliches Honorar (1-BE.2006.27).