Nachdem es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, zwecks Zusammenführung seiner Familie ins Heimatland überzusiedeln, liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden ist und auch vor Art. 8 EMRK standhält. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006