sowie einfache Körperverletzung. Seit 2003 betreiben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, zusätzlich zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schokoladefabrik, eine Einzelfirma für Brautmode, wo die Ehefrau den Verkauf besorgt. Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über 15 Jahren in der Schweiz. Es stellt sich nun die Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren. 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405