II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer heiratete im April 1991 eine in der Schweiz lebende Landsfrau. Am 10. Mai 1991 zog er in die Schweiz nach, wo er seitdem lebt. Die erste Ehe des Beschwerdeführers wurde am 21. August 1997 – rechtskräftig seit 12. September 1997 – geschieden. Am 22. Oktober 1999 heiratete er in seiner Heimat erneut eine Landsfrau, die dem Beschwerdeführer am 21. November 2001 in die Schweiz nachfolgte.