{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2006-5_2006-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3578", "Checksum": "ae65a00555611bf168044ca3ad19e7a5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2006.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.09.2006 1-BE.2006.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./4.3.-5.).\n\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403\n\nweigerung hindeuten würden, sind weder ersichtlich noch werden\nsolche durch die Vorinstanz angeführt.\n4.6. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR\nbesteht damit im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches\nInteresse an der Bewilligungsverweigerung.\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung\ndes Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden ist. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK. (…)\n6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hinblick auf die\nRechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK gutzuheissen, da in\ncasu die Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz\nunzumutbar ist und für den mit der Bewilligungsverweigerung verbundenen Eingriff in das Familienleben kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.\nDas Migrationsamt ist unter diesen Umständen anzuweisen, das\nFamiliennachzugsgesuch zu bewilligen und den Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers zu regeln.\n\n82 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8\nEMRK\nDie Verweigerung des Familiennachzuges stellt i.c. keinen Eingriff in das\nvon Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut dar, da es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.-5.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 in Sachen K.S. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.5).\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2004 um\nNachzug seines am 29. Juli 1994 adoptierten Sohnes, dessen Onkel\ner war. Der Sohn hielt sich bereits von April bis August 2002 im\nRahmen eines bewilligten Familiennachzuges in der Schweiz auf und\nwar im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, welche nach seiner\nAusreise wieder erloschen war. Das erneute Familiennachzugsgesuch\n404 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\nwar mit Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Februar 2005 abgelehnt worden, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache\nführte und am 9. Februar 2006 Beschwerde erhob.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des\nFamiliennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch\nArt. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der\nFall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben\nim Ausland zu führen.\nDer Beschwerdeführer heiratete im April 1991 eine in der\nSchweiz lebende Landsfrau. Am 10. Mai 1991 zog er in die Schweiz\nnach, wo er seitdem lebt. Die erste Ehe des Beschwerdeführers\nwurde am 21. August 1997 – rechtskräftig seit 12. September 1997 –\ngeschieden. Am 22. Oktober 1999 heiratete er in seiner Heimat erneut eine Landsfrau, die dem Beschwerdeführer am 21. November\n2001 in die Schweiz nachfolgte. In der Folge gingen aus dieser zweiten Ehe zwei gemeinsame Kinder hervor, welche am 15. November\n2002 bzw. 13. September 2004 in der Schweiz zur Welt kamen. Am\n23. Februar 2001 erlangte der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer liess sich während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich Verstösse gegen die Rechtsordnung zuschulden kommen, vorab Widerhandlungen gegen das\nStrassenverkehrsgesetz, ferner Widerhandlungen gegen das ANAG,\nwiederholten Missbrauch der schweizerisch-deutschen Grenzkarte\nsowie einfache Körperverletzung. Seit 2003 betreiben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, zusätzlich zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schokoladefabrik, eine Einzelfirma für\nBrautmode, wo die Ehefrau den Verkauf besorgt.\nDer Beschwerdeführer lebt demnach seit über 15 Jahren in der\nSchweiz. Es stellt sich nun die Frage, ob es dem Beschwerdeführer\nunter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren.\n2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405\n\n"}