14a ANAG von Amtes wegen zu prüfen seien (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 3. März 2006, 1-BE.2005.66, E. 4.4), erweist sich das Vorgehen des Migrationsamtes im vorliegenden Fall sowohl aus prozessökonomischen Gründen als auch im Interesse des Beschwerdeführers als angebracht. 7.5. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das BFM aufgrund des Antrags der Vorinstanz gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG über die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu befinden hat. 348 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007