Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten, ein zweistufiges Vorgehen sei wenig zweckmässig und sollte mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung die Ausnahme bilden (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Nachdem jedoch das BFM vor kurzem eine Stellungnahme betreffend die Zumutbarkeit der Rückkehr im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus dem Kanton Aargau verweigerte, weil die kantonale Wegweisungsverfügung ohnehin dem BFM zur Ausdehnung auf die ganze Schweiz unterbreitet werden müsse und allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a