14b Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme. Das BFM hat demzufolge zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten, ein zweistufiges Vorgehen sei wenig zweckmässig und sollte mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung die Ausnahme bilden (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2).