gung zu belassen bzw. zu verlängern, oder aber gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein zweistufiges Vorgehen, bei welchem je in einem separaten Verfahren zunächst über den Aufenthaltsstatus entschieden und erst danach die Zumutbarkeit einer Aus- oder Wegweisung geklärt wird, ist jedenfalls nicht bundesrechtswidrig (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.3.2). Vorliegend verfügte die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau und beantragte beim BFM gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme.