Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht für das Rekursgericht vorliegend jedoch keine Veranlassung mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu befassen. 7.4. Ist in Fällen wie dem vorliegenden unklar, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist, steht es der kantonalen Fremdenpolizeibehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, entweder das BFM um Stellungnahme betreffend Zumutbarkeit der Rückkehr zu ersuchen und dem Betroffenen gegebenenfalls die Aufenthaltsbewilli- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347