Es sind keinerlei Anzeichen vorhanden, dass erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, die Sicherheit der Schweiz sei durch den Beschwerdeführer gefährdet oder er sei als gemeingefährlich einzustufen. Der Beschwerdeführer kann sich damit vollumfänglich auf das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Der Vollzug der Wegweisung wäre damit nur dann zulässig, wenn feststünde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.