25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 3 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 2.2, S. 3; vgl. auch Entscheid des Rekursgerichts vom 3. März 2006, 1-BE.2005.66, E. 4.2). 7.3. Es sind keinerlei Anzeichen vorhanden, dass erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, die Sicherheit der Schweiz sei durch den Beschwerdeführer gefährdet oder er sei als gemeingefährlich einzustufen.