7.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Rückschiebungsverbot). Auf diese Bestimmung kann sich eine Person nach Art. 5 Abs. 2 AsylG allerdings dann nicht berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbre-