14a Abs. 4 ANAG). 7.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Rückschiebungsverbot).